Änderungen zur Notfallbetreuung in den Kitas

Das Land Brandenburg hat die Voraussetzungen für eine Notfallbetreuung in den Kitas angepasst.

Ab 29.03.2020 gehören zu den systemrelevanten Beschäftigtenbereichen auch folgende:

  • Medien,
  • Veterinärmedizin,
  • Für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.

Ab Montag soll nun in allen Landkreisen und kreisfreien Städten auch die neue „Ein-Elternregelung“ bei der Notfallbetreuung starten. So können jetzt auch Kinder in die Notfallbetreuung, bei denen nur ein Elternteil im Gesundheits- oder Pflegebereich arbeitet. Das bisherige Antragsverfahren bleibt unverändert und gilt also auch in den Fällen der „Ein-Elternregelung“. Das bedeutet, dass sorgeberechtigte Eltern bei den jeweiligen Einrichtungen wie Kindergärten, Tagespflegestellen oder Horten ihren Bedarf anmelden müssen. Das konkrete Verfahren regeln die Landkreise und kreisfreien Städte vor Ort selbst. 

Für einen Anspruch auf die Notbetreuung ist es nun ausreichend wenn ein Elternteil in den nachfolgend genannten Berufsgruppen arbeitet:

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.

Nachfolgend finden Sie das Antragsformular für die Notfallbetreuung. Das Formular können Sie auch über das Rathaus unter Tel. (035751) 250 45 erhalten.

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