Elterninformation zur Erstattung des Elternbeitrages

Elternbeiträge können erstattet werden, wenn ...

Das Land Brandenburg hat mit seiner Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 28. Januar 2021 eine wichtige Grundlage zur Erstattung von Elternbeiträgen geschaffen.

Die für die Monate Januar, Februar und März 2021 gezahlten bzw. eingezogenen Elternbeiträge werden erstattet, sofern die folgenden Voraussetzungen bzw. Bedingungen vorliegen:

  • Wenn für den Zeitraum von mindestens einem Monat ab 01.01.2021 die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung gar nicht oder bis max. 50 % in Anspruch genommen wurde, wird für diesen Monat der Beitrag erstattet. Dies trifft bei freiwilliger Nichtinanspruchnahme von Betreuungsleistungen in nicht geschlossenen Kindertagesstätten bzw. Kindertagespflegestellen und für die Notbetreuung in geschlossenen Kindertagesstätten zu.
  • Wenn die Betreuungsleistung erst nach dem 20. eines Monats über das Monatsende hinweg ausgesetzt war, so erfolgt nur für diesen Folgemonat eine Erstattung. Für diese betroffenen Kinder in Kindertagesstätten werden die Elternbeiträge für diesen Folgemonat nicht erhoben oder zeitnah durch die Stadt Welzow rückwirkend erstattet.
  • Für Kinder in Kindertagespflege kann eine Förderung an den Träger nur erfolgen, wenn diese aufgrund von landesweiter oder regionaler präventiver Schließung nicht betreut wurden und für diese auch in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde. 
  • Die Erstattung für die bereits gezahlten Elternbeiträge erfolgt im Monat März 2021.
  • Für bereits elternbeitragsfrei gestellte Kinder ist eine Erstattung ausgeschlossen.

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