Stallpflicht für Geflügel wird aufgehoben
Innerhalb des Landkreises bleibt die Stallpflicht lediglich innerhalb der Risikogebiete bestehen. Es gilt dazu die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände vom 20. März 2017.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) und § 38 Absatz 11 i. V. m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes gilt die Stallpflicht fortan nur noch für folgendes Gebiet:
- Teichgebiet Peitz bis 1000 m Entfernung von der Uferlinie der Peitzer Teiche in Richtung Festland mit den Orten Peitz, Maust und Neuendorf.