Änderungen zur Eindämmungsverordnung
Die vollständige Eindämmungsverordnung finden Sie auf den Webseiten des Landes Brandenburg sowie des Landkreises Spree-Neiße.
In Bezug auf die Kindertagesbetreuung sowie die Grundschule sind im Folgenden die wichtigsten Regelungen etwas verkürzt genannt:
- Hortbetreuung: Der Hortbetrieb ist weiterhin bis zum 31. Januar 2021 untersagt. Für folgende Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten:
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
- Kinder von Alleinerziehenden
- Kinder, deren Personensorgeberechtigte in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
(Die kritischen Infrastrukturbereiche sind auf dem Antragsformular anzukreuzen)
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte
Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
2. Grundschule: Es gilt für die erste bis vierte Jahrgangsstufe während der Schulzeit eine Notbetreuung in der
Zuständigkeit der Grundschule. Für den Anspruch auf Notbetreuung in der Schule gilt die o.g. Regelung
entsprechend. Der Präsenzunterricht in der Grundschule ist weiterhin untersagt.
3. Kindertagesbetreuung in Krippe und Kindergarten:
Die Kitas sind bis auf Weiteres geöffnet. Es gelten die bekannten Regelungen des Hygieneplanes, das heißt für die
Kita Spatzennest gilt die Trennung der Betreuungsbereiche Krippe/Kindergarten und die dringliche Bitte an die
Eltern, Ihre Kinder zu Hause zu lassen. Die bisherigen Regelungen gelten bis 31. Januar 2021 fort, das heißt es
kommen keine neuen Einschränkungen hinzu.